Markenanmeldung - so gehen Sie Schritt für Schritt vor!

Die Markenanmeldung unterliegt in Deutschland klaren gesetzlichen Richtlinien, in denen festgelegt wurde, was als Marke eingetragen werden kann und welche Voraussetzungen bei einem Antrag auf Markeneintragung erfüllt sein müssen. Zentrale Prüfstelle für nationale Marken ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DMPA). Darüber hinaus lassen sich Marken auch europaweit schützen oder international registrieren. Wir zeigen Ihnen, welche Prüfschritte auf Sie zukommen und mit welchen Kosten Sie bei einer Markenanmeldung rechnen müssen.

Vorbereitung der Markenanmeldung

Welche Kennzeichenmittel für Produkte und Dienstleistungen als Marken gelten, hat der Gesetzgeber genau definiert. Bevor Sie eine Markenanmeldung ins Auge fassen, gilt es daher zu prüfen, ob das jeweilige Kennzeichen die Kriterien einer schutzfähigen Marke erfüllt und ob es im Konflikt mit prioritätsälteren Marken steht – also mit solchen Marken, die bereits zuvor von einem Wettbewerber beim DPMA angemeldet wurden.

Was kann als Marke geschützt werden?

Die Beurteilung, ob ein Zeichen als markenfähig gilt, richtet sich in Deutschland nach dem Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz, abgekürzt: MarkenG). Dort heißt es in § 3:

„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

Entsprechend sieht die Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung, abgekürzt: MarkenV) gemäß §§ 7 bis 12 folgende Markenformen vor:

  • Wortmarken: Marken, die aus Buchstaben, Zahlen, Wörtern oder sonstigen Schriftzeichen bestehen.
  • Bildmarken: Marken, die aus schwarz-weißen oder farbigen Bildern, Bildelementen oder Abbildungen bestehen und keine Wortbestsandteile enthalten.
  • Wort-Bild-Marken: Marken, die eine Kombination von Text- und Bildbestandteilen aufweisen oder Wörter, die auf besondere Weise grafisch gestaltet sind.
  • Dreidimensionale Marken: Gegenständliche Marke, die dreidimensional gestaltet sind, z. B. die Form eines Produkts oder dessen Verpackung.
  • Kennfadenmarken: Marken in Form farbiger Streifen oder Fäden, die in Produkte wie Kabel, Drähte oder Schläuche eingebracht werden.
  • Hörmarken: Akustische, hörbare Marke in Form von Tonfolgen, Melodien, Klängen oder Geräuschen.

Fällt ein Kennzeichenmittel unter keine der angegebenen Markenformen, ist es möglich, dieses als sonstige Markenform schützen zu lassen. Ein Beispiel wären Farbmarken, die aus konturlosen Farben oder Farbkombinationen bestehen.

Markenrecherche

Laut MarkenG ist eine der Grundvoraussetzungen für die Markenanmeldung, dass das jeweilige Zeichen geeignet ist, die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ein Zeichen, dass von einem Unternehmen für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen geschützt wurde, darf daher im geschäftlichen Verkehr von keinem anderen Unternehmen genutzt werden, um ähnliche oder identische Produkte oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Vor der Markenanmeldung empfiehlt sich daher eine sogenannte Markenrecherche, um mögliche Kollisionen mit prioritätsälteren Marken auszuschließen. Stehen einer Markenanmeldung Rechte eines anderen Markeninhabers entgegen, spricht man von relativen Schutzhindernissen.

Eine Kennzeichenkollision liegt nur dann vor, wenn ähnliche oder identische Zeichen von verschiedenen Unternehmen für ähnliche oder identische Produkte und Dienstleistungen verwendet werden. Die Verwendung ähnlicher oder identischer Marken in verschiedenen Branchen hingegen ist möglich, da in diesem Fall keine Verwechslungsgefahr besteht. Zu beachten ist, dass das DPMA bei der Markenanmeldung keine Kollisionsprüfung durchführt. Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist dieser Prüfschritt in der Vorbereitung einer Markenanmeldung daher unbedingt erforderlich. Denn werden im Rahmen einer Markenanmeldung Rechte eines Dritten verletzt, hat dieser die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Mögliche Konsequenzen wären ein Löschverfahren gegen die Marke sowie eine Klage vor dem Zivilgericht.

Für die Markenrecherche empfehlen sich folgende Datenbanken und Suchmaschinen:

Ablauf der Markenanmeldung

Für die Markenanmeldung stehen Ihnen drei Schutzsysteme zur Verfügung: die Anmeldung einer nationalen Marke über das DPMA, der europaweite Markenschutz in Form einer Unionsmarke und die internationale Registrierung.

Markenmeldung in Deutschland

Zuständig für nationale Marken ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Markenanmeldung erfolgt gegen eine Gebühr in Höhe von 300 Euro (290 Euro bei elektronischer Anmeldung) und erfordert einen entsprechenden Antrag, der auf einem der drei offiziellen Anmeldewege entgegengenommen wird:

  • Markenanmeldung per Online-Formular
  • Markenanmeldung per Post (Anmeldeformular in Papierform)
  • Online-Anmeldung mit Signatur (DPMAdirekt)

Unabhängig vom gewählten Anmeldeweg erfordert eine Markenanmeldung über das DPMA grundsätzlich folgende Angaben:

  • Korrekte Anmelderangaben: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person bzw. der rechtsfähigen Personengesellschaft, die die Marke anmeldet.
  • Wiedergabe der Marke: Darstellung der Marke gemäß den Bestimmungen, die sich laut MarkenV aus der Markenform ergeben. Demnach ist für Wortmarken die Darstellung in üblichen Schriftzeichen vorgesehen. Für Wortbildmarken, Bildmarken und dreidimensionale Marken ist eine Wiedergabe in zwei übereinstimmenden zweidimensionalen grafischen Darstellungen vorgesehen. Dreidimensionale Marken können darüber hinaus in sechs verschiedenen Ansichten eingereicht werden. Die grafische Darstellung von Hörmarken erfolgt in üblicher Notenschrift –zusätzlich ist ein Speichermedium mit einer Audio-Datei erforderlich.
  • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Angabe der gewünschten Klassen gemäß Markenklassifikation. Waren und Dienstleistungen sind laut Nizza-Klassifikation in 45 Klassen eingeteilt, die dem Schutzbereich einer Marke entsprechen. Die Anmeldegebühr von 300 Euro beinhaltet bereits die Markenanmeldung für drei Klassen. Für jede weitere Klasse, auf die der Schutz einer Marke ausgedehnt werden soll, berechnet das DPMA weitere 100 Euro.

Basierend auf diesen Angaben wird jeder Antrag vom DPMA dahingehend überprüft, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen zur Markenanmeldung erfüllt sind. Bestehen sogenannte absolute Schutzhindernisse wird der Markeneintrag abgelehnt. Die Kontrolle, ob bestimmte Schutzrechte bereits bestehender Marken durch die Anmeldung verletzt werden, ist nicht Teil dieser Prüfung. Inhabern älterer Marken wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von drei Monaten Widerspruch gegen den neuen Markeneintrag einzulegen. Ist ein solcher erfolgreich, wird die strittige Marke gelöscht. Die Gebühr für die Markenanmeldung erstattet das DPMA in diesem Fall nicht.

Existieren hingegen keine absoluten Schutzhindernisse und gibt es auch keinen Widerspruch anderer Markeninhaber, erfolgt der Eintrag in das Markenregister der DPMA. Ein Markenschutz besteht in diesem Fall für 10 Jahre. Dieser kann gegen eine Verlängerungsgebühr erneuert werden.

Europäische Markenanmeldung

Neben der Anmeldung einer nationalen Marke steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, Markenanmeldungen europaweit vorzunehmen. Soll eine Marke für alle europäischen Länder geschützt werden, erfordert dies ein Eintragungsverfahren über das EUIPO. Die Kosten der Markenanmeldung belaufen sich auf 850 Euro für eine Online-Anmeldung und 1000 Euro für eine Anmeldung in Papierform. Soll eine Marke für eine zweite Waren- und Dienstleistungsklasse geschützt werden, berechnet das EUIPO eine zusätzliche Gebühr von 50 Euro. Jede weitere Klasse ab der Dritten schlägt mit 150 Euro zu Buche. Auch der Eintrag als Unionsmarke gewährt einen Schutz von 10 Jahren und kann beliebig oft verlängert werden.

Während das Widerspruchsverfahren für nationale Marken erst nach der Markeneintragung läuft, werden Unionsmarken erst eingetragen, wenn dieses abgeschlossen ist. Zu beachten ist zudem, dass Inhaber älterer Marken aus allen 28 EU-Mitgliedstaaten widerspruchsberechtigt sind. Die Widerspruchsfrist nach Veröffentlichung der Markenanmeldung beträgt ebenfalls drei Monate.

Internationale Markenanmeldung

Grundvoraussetzung einer internationalen Markenanmeldung gemäß dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist ein Markeneintrag in einem nationalen Register, die sogenannte Basis- oder Ursprungsmarke. Einen Antrag für internationalen Schutz in beliebig vielen Mitgliedsstaaten des Abkommens stellen Sie über das DPMA. Dieses leitet den Antrag an die zentrale Verwaltungsstelle WIPO weiter, wo die Marke ohne Prüfung im Markenblatt Les Marques internationales veröffentlicht wird. Eine Prüfung der internationalen Markenanmeldung auf Grundlage relativer und absoluter Schutzhindernisse erfolgt erst nach Weiterleitung an die Markenämter der benannten Mitgliedstaaten. Liegen keine Hindernisse vor, gilt die Basismarke als international registrierte (IR) Marke. IR-Marken genießen in jedem Mitgliedsstaat, für das sie registriert wurden, den gleichen Schutz wie nationale Marken.

Zusätzlich zu den Gebühren für den nationalen Markeneintrag verlangt das DPMA für eine internationale Markenanmeldung eine Gebühr von 180 Euro (120,00 Euro bei einer nachträglichen Benennung). Darüber hinaus sind an das WIPO Gebühren zu einrichtet, die sich nach Art und Zahl der benannten Mitgliedsstaaten richtet, in denen die Marke geschützt werden soll. Eine detaillierte Aufstellung finden Sie hier. Auch IR-Marken genießen einen Schutz von 10 Jahren, der gegen eine Verlängerungsgebühr erneuert werden kann.

Voraussetzungen für die Markenanmeldung gemäß DPMA

Zwischen der Markenanmeldung und dem Eintrag ins DPMA-Register liegen diverse Prüfschritte, die sicherstellen, dass eine eingetragene Marke den gesetzlich bestimmten Richtlinien entspricht. Um ins nationale Markenregister aufgenommen zu werden, muss sowohl das Kennzeichen als auch der Antrag alle formalen Voraussetzungen erfüllen. Zudem dürfen keine absoluten Eintragungshindernisse bestehen.

Formale Voraussetzungen

Um ein Kennzeichen ins Markenregister eintragen zu lassen, reichen Sie einen Antrag auf Anmeldung einer Marke nach § 2 Abs. 1 MarkenG beim DPMA ein. Dabei handelt es sich um ein formalisiertes Verfahren, bei dem schon kleinste Fehler in der Anmeldung zur Ablehnung führen können. Daher empfiehlt es sich, vorab sicherzustellen, dass alle Angaben im Antragsformular sowie auf zusätzlich geforderten Formularen (z. B. zur Markenwiedergabe) die formalen Voraussetzungen für die Markenanmeldung erfüllen.

Im ersten Schritt des Anmeldeverfahrens prüft die DPMA die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und sowie grundlegende Anmeldungserfordernisse. Um bearbeitet zu werden, müssen Markenanmeldungen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Anmeldung beinhaltet die korrekten Anmelderangaben, die Markenwiedergabe sowie Angaben zum gewünschten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

  • Die Gebühren für die Anmeldung wurden in ausreichender Höhe gezahlt.

  • Der Anmelder kann nach § 7 MarkenG Inhaber einer Marke sein.

  • Die Anmeldeunterlagen sind vollständig beim DPMA eingegangen, womit die Voraussetzung für die Zuerkennung eines Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 MarkenG erfüllt ist.

Laut § 33 Abs. 2 MarkenG hat eine Markenanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, einen Anspruch auf Eintragung, sofern keine absoluten Eintragungshindernisse vorliegen. Diese sind daher Gegenstand des zweiten Prüfschritts im Rahmen einer Markenanmeldung.

Absolute Eintragungshindernisse

Als absolute Eintragungshindernisse gelten die mangelnde Schutzfähigkeit eines Zeichens gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG, absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 MarkenG und die Verletzung einer notorisch bekannten Marke gemäß § 10 MarkenG.

Eine mangelnde Schutzfähigkeit wird Zeichen attestiert, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die sich aus der Art des Produkts selbst ergibt und die notwendig ist, um eine technische Wirkung zu erzielen. Dies soll verhindern, dass die Markenanmeldung eines Wirtschaftsteilnehmers Konkurrenten in einer Weise behindert, dass es für diese schwer oder unmöglich wird, ähnlichen oder identischen Produkten gebrauchstaugliche Formen zu geben (Sprich: Man könnte sich die runde Form eines Reifens nicht schützen lassen, da diese Form schlicht notwendig ist, damit ein Reifen seine Funktion erfüllen kann).

Von der Markeneintragung ausgeschlossen sind zudem Zeichen, die eines oder mehrere Kriterien erfüllen, die vom Gesetzgeber als absolute Schutzhindernisse definiert wurden. Ausgeschlossen von der Eintragung sind demnach Marken,

  • die sich nicht grafisch darstellen lassen,
  • denen jede Unterscheidungskraft fehlt,
  • die ausschließlich einen beschreibenden Charakter haben,
  • die reine Gattungsbezeichnungen darstellen,
  • die täuschend sind,
  • die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen,
  • die Hoheitszeichen wie Wappen, Flaggen oder Siegel enthalten,
  • die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
  • die Kennzeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
  • deren Nutzung im öffentlichen Interesse untersagt ist
  • oder die bösgläubig angemeldet wurden.

Weist ein Zeichen Übereinstimmungen mit einer notorisch bekannten Marke mit prioritätsälteren Rechten auf, stellt dies ebenfalls ein absolutes Eintragungshindernis dar, das zur Antragsablehnung führt, um eine Verwechslungsgefahr mit einer notorisch bekannten Marke zu verhindern.

Markenrecht: Folgen einer Markenanmeldung

Indem Sie Marken für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen in ein offizielles Markenregister eintragen lassen, erwerben Sie das alleinige Recht, die Marke im geschäftlichen Verkehr für die geschützten Produkte oder Dienstleistungen zu nutzen. Verletzt ein Wettbewerber Ihr Markenrecht, sind Sie berechtigt, Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Zudem steht es Ihnen frei, Ihre Marken zu veräußern oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.

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